Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Für die Annahme und Ausführung von Lieferaufträgen sind ausschließlich nachstehende Vertragsbedingungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erlangen ohne unsere ausdrückliche Bestätigung keine Geltung und zwar auch dann nicht, wenn wir ihrer Einbeziehung nicht ausdrücklich widersprochen haben.
  2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentumsrecht vor. Dritten dürfen diese Unterlagen nicht zugänglich gemacht werden.

§ 2 Preis und Zahlung

  1. Sämtliche Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk unseres Lieferanten und ausschließlich Verpackung. Die zur Zeit des Vertragsabschlusses gültige Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.
  2. Die Bezahlung unserer Rechnungen hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, sofort nach Rechnungserhalt ohne Skontoabzug zu erfolgen. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber entgegengenommen. Die Wertstellung erfolgt auf den Tag, an dem der Gegenwert zur Verfügung steht. Spesen und Einzugsgebühren sind, wenn nichts anderes vereinbart wird, sofort in bar fällig. Barzahlungen, Banküberweisungen oder Scheckzahlungen, die gegen Übersendung eines von uns ausgestellten und vom Auftraggeber akzeptierten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als Zahlung, wenn der Wechsel vom Bezogenen eingelöst ist und wir somit aus der Wechselhaftung befreit sind.
  3. Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen.
  4. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers nach bankgemäßen Gesichtspunkten wesentlich mindern, so sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.
  5. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist dem Auftraggeber verwehrt, soweit dieses nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen Gegenforderungen steht dem Auftraggeber nicht zu, es sei denn, diese sind gerichtlich festgestellt worden.

§ 3 Lieferzeit

  1. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand unser Lager oder das Herstellerwerk verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist. Beim Eintritt von Lieferhindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
  2. Zum Rücktritt vom Vertrag ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn wir mit unserer Leistungspflicht in Verzug geraten sind und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für ein Rücktrittsrecht vorliegen. Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzuges stehen dem Auftraggeber nur unter den Voraussetzungen und im Umfang wie nachstehend unter § 7 geregelt zu.
  3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden ihm ab dem 15. Tag nach Bekanntgabe der Versandbereitschaft die uns durch die Nichtabnahme entstandenen Kosten berechnet.

§ 4 Gefahrenübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes

  1. Mit der Abholung des Liefergegenstandes geht die Gefahr der Beförderung auf den Auftraggeber über. Die Versendung des Liefergegenstandes nehmen wir auf Wunsch des Auftraggebers, und zwar auf seine Kosten, vor. Erfolgt der Transport durch uns oder einen von uns beauftragten Frachtführer, ist der Liefergegenstand bis zur Übergabe an den Auftraggeber oder seinen Beauftragten durch uns transportversichert. Die anteiligen Versicherungskosten betragen 3 % der Transportkosten und sind vom Auftraggeber zu tragen, soweit er als Unternehmer im Sinne des Gesetzes anzusehen ist. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, den Frachtführer oder an die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person geht die Gefahr der Beförderung auf den Auftraggeber über, soweit dieser als Unternehmer im Sinne des Gesetzes anzusehen ist.
  2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Leistungsgefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über. Auf Wunsch des Auftraggebers sind wir verpflichtet, den Liefergegenstand gegen Schäden zu versichern. Die Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Auftraggeberunbeschadet der Rechte aus § 6 in Empfang zu nehmen.
  4. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur restlosen Tilgung sämtlicher – auch künftiger – uns gegen den Aufraggeber aus der gesamten Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen zuzüglich Zinsen und Kosten unser Eigentum. Selbst bei restloser Tilgung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung bleibt der Eigentumsvorbehalt noch so lange erhalten, als wir aus von uns ausgestellten und vom Auftraggeber akzeptierten Wechseln haften. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldenforderung.
  2. Ist unser Auftraggeber Nichtkaufmann, so bleibt die gelieferte Ware – in Abweichung der vorstehenden Regelung – bis zur restlosen Tilgung sämtlicher gegenwärtiger uns gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen zzgl. Zinsen und Kosten unser Eigentum.
  3. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Auftraggeber für uns vor, ohne dass für uns daraus eine Verbindlichkeit entsteht. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen übertr.gt der Auftraggeber schon jetzt zur Sicherung unserer Forderungen auf uns das Miteigentum an der neuen vermengten oder verbundenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten, vermischten, vermengten oder verbundenen Sachen mit der Maßgabe, dass der Auftraggeber die neuen Sachen unentgeltlich für uns verwahrt.
  4. Der Auftraggeber darf die Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern. Die Forderungen des Auftraggebers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden schon jetzt an uns abgetreten. Der Auftraggeber ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Wir sind berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu  widerrufen, wenn der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegen über nicht ordnungsgemäß nachkommt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung, Verbindung oder Vermengung, weiterveräußert, so gilt die vorstehend vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert worden ist.
  5. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen unsere Forderungen um mehr als 50 %, so werden wir die darüber hinausgehenden Sicherungen auf Antrag des Auftraggebers freigeben.
  6. Dem Auftraggeber ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware in keinem Fall gestattet. Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren oder abgetretenen Forderungen sind uns unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen unverzüglich mitzuteilen.
  7. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Auftraggebers gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber selbst die Versicherung abgeschlossen hat. Letzteres ist durch einen Sicherungsschein zu unseren Gunsten nachzuweisen. Die Ansprüche des Auftraggebers gegen den Versicherer werden schon jetzt an uns in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware abgetreten.
  8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Der Auftraggeber räumt uns ausdrücklich das Recht ein, zwecks Besichtigung, Rückholung, Verladung usw. jederzeit den Lagerort der Lieferung durch uns bzw. unseren Beauftragten zu betreten. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Vorbehaltsware durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht ein Teilzahlungsgeschäft im Sinne des § 501 BGB vorliegt und der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des Gesetzes ist.

§ 6 Gewährleistung

  1. Ist der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des Gesetzes (§ 14 BGB), so gelten folgende Bestimmungen:
    1. Die Gewährleistung für offensichtliche Mängel entfällt, wenn diese nicht innerhalb von 7 Kalendertagen nach Übergabe des Kaufgegenstandes uns gegenüber schriftlich gerügt worden sind. Verspätete sowie nicht formgerechte Mängelanzeigen können keine Berücksichtigung finden.
    2. Bei neu hergestellten Kaufgegenständen leisten wir Gewähr unter Ausschluss weitergehender Ansprüche und Rechte – falls nichts anderes vereinbart ist – wie folgt: Alle diejenigen Teile werden von uns nach unserer Wahl unentgeltlich ausgebessert oder neu geliefert, die im Zeitpunkt des Gefahrüberganges mangelhaft sind. Erforderliche Aufwendungen für die Nachbesserung bzw. Nachlieferung übernehmen wir. Für ersetzte Teile gilt der unter § 5 erwähnte Eigentumsvorbehalt entsprechend. Die reklamierten und von uns ausgetauschten Teile gehen in unser Eigentum über, soweit sie nicht sowieso unter unserem Eigentumsvorbehalt stehen. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Statt des oben eingeräumten Rechts auf Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung steht dem Auftraggeber ausnahmsweise das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen, wenn eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich bzw. für den Auftraggeber unzumutbar ist oder die Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung trotz schriftlicher Abmahnung innerhalb der uns vom Auftraggeber zu setzenden angemessenen Nachfrist von uns nicht bewirkt wird oder wenn auch die Ersatzlieferung erhebliche Fehler aufweist oder bereits 2 Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind. Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Lieferung stehen dem Auftraggeber nur unter den Voraussetzungen und im Umfang wie nachstehend unter § 7 geregelt zu. Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen.
    3. Für gebrauchte Kaufgegenstände findet eine Gewährleistung nicht statt. Dieser Ausschluss gilt nicht im Fall des Fehlens zugesicherter Eigenschaften, der Arglist und bei vorsätzlichem Verschweigen eines Mangels.
    4. Die Verjährungsfrist für Gew.hrleistungsansprüche bei beweglichen Sachen wird auf ein Jahr abgekürzt. Rücktritt und Minderung wegen mangelhaft erbrachter Leistung können nach Ablauf der einjährigen Verjährungsfrist für Gew.hrleistungsansprüche nicht mehr wirksam erklärt werden. Ansprüche aus rechtzeitig erklärtem Rücktritt bzw. Verlangen nach Minderung verjähren mit Ablauf eines Jahres ab Gefahrübergang. Diese Regelung zur Abkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht für den Rückgriff des unternehmerisch tätigen Auftraggebers beim Verbrauchsgüterkauf betreffend eine neu hergestellte Sache nach Inanspruchnahme durch seinen Abnehmer. Sie gilt auch nicht bei Arglist und nicht für Mängel an einer beweglichen Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.
  2. Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des Gesetzes (§ 13 BGB), so leisten wir bei Mängeln Gewähr nach den gesetzlichen Vorschriften. Schadensersatzansprüche stehen dem Auftraggeber allerdings nur unter den Voraussetzungen und im Umfange wie nachstehend unter § 7 geregelt zu. Die Verjährungsfrist für Gew.hrleistungsansprüche wird für gebrauchte bewegliche Sachen auf ein Jahr abgekürzt. Diese Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht für Mängel an einer beweglichen Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Sie gilt auch nicht bei Arglist und ebenso nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 7 Rechte des Auftraggebers auf Schadensersatz

Ansprüche auf Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens wegen einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung – gleich aus welchem Rechtsgrund – stehen dem Auftraggeber nicht zu. Dieser Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche gilt ausnahmsweise in folgenden Fällen nicht:

  1. bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz,
  2. beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder arglistigem Verschweigen eines Mangels,
  3. bei zumindest grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, wobei – falls der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des Gesetzes ist – unsere Haftung für grob fahrlässige Fehlleistungen des eingesetzten, nicht leitenden Mitarbeiters dem Umfang nach in diesem Fall auf den vertragstypischen, voraussehbaren Schaden beschränkt ist,
  4. bei fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (das sind Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf die unser Vertragspartner daher vertrauen darf bzw. Pflichten, ohne deren Einhaltung der Vertragszweck nicht mehr erreicht werden kann) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sofern diese auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Unsere Haftung beschränkt sich in diesen Fällen auf den vertragstypischen, voraussehbaren Schaden. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn unser Auftraggeber Verbraucher ist und die Pflichtverletzung zu einem Schaden an Körper, Leben oder Gesundheit geführt hat. Der Entlastungsbeweis für das Fehlen eines Verschuldens im oben genannten Sinne obliegt uns.

§ 8 Abtretung von Ansprüchen

Die Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus diesem Vertrag ist dem Auftraggeber ohne unsere ausdrückliche schriftliche Einwilligung nicht gestattet.

§ 9 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Hamburg-Mitte, vorausgesetzt es handelt sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen. Unser Unternehmen kann auch im allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers klagen. Auf die Geschäftsbeziehungen zum Auftraggeber findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Ausgeschlossen ist die Anwendung des Einheitlichen UN-Kaufrechts, des CISG (Convention and Contracts for the International Sale of Goods).

§ 10 Datenspeicherung

Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass aufgrund dieses Vertragsverhältnisses unser Unternehmen zum Zwecke der automatischen Verarbeitung Daten des Auftraggebers speichert.

§ 11 Teilunwirksamkeit

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung soll durch eine andere Regelung oder Auslegung  ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am nächsten kommt.

Kontakt

Rolf Riedel
Transport- und Montage Service GmbH
Kirchwerder Hausdeich 102
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